Der Mindestlohn ist da
Nachdem am 16. August 2014 mit dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft getreten ist, gilt seit dem 1. Januar 2015 erstmals für ganz Deutschland eine vom Gesetzgeber festgelegte Lohnuntergrenze. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Tarifautonomie aller Tarifvertragsparteien zu stärken und angemessene Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicher zu stellen. Das MiLoG regelt die Vorgaben für einen flächendeckenden Mindestlohn von mindestens 8,50 Euro brutto je Zeitstunde.
Mindestlohn-Hotline
Das MiLoG enthält in erster Linie arbeitsrechtliche Regelungen. Aus diesem Grund wurde beim Bürgertelefon des zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Mindestlohn-Hotline eingerichtet.
Unter der Nummer 030/60 28 00 28 werden dort montags bis donnerstags zwischen 8 und 20 Uhr Fragen zum Mindestlohn beantwortet.
Zudem informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf ihrer eigens eingerichteten Homepage rund um das Thema Mindestlohn. Dort finden Sie neben allgemeinen Informationen auch alle Fakten zum Mindestlohngesetz und einen Katalog mit Fragen und Antworten.
Zu finden ist ebenfalls eine Branchenübersicht, die alle tarifgestützten Branchen-Mindestlöhne auflistet.
Die Rubrik „Service“ bietet folgende Hilfen:
- Mindestlohnrechner, mit dem Stundenlohn oder Monatsgehalt berechnet werden können,
- Mediathek mit Zugriff auf Videos, Infografiken und Broschüren zum Mindestlohn,
- Aktuelle Meldungen zum Mindestlohn,
- Glossar mit wichtigen Begriffen zum Thema Mindestlohn,
- BMAS-Kontaktformular, wenn Sie Fragen haben oder schreiben möchten.
Hinweis:
Arbeitgeber beachten bitte unbedingt § 17 Mindestlohngesetz, nach dem für Minijobber detaillierte Stundenaufzeichnungen zu führen sind. Eine Ausnahme gilt für Minijobber in Privathaushalten – hier besteht keine Aufzeichnungspflicht.
Als Nachweis im Sinne des § 17 des Mindestlohngesetzes kommen die maschinelle Zeiterfassung oder entsprechende manuelle Aufzeichnungen in Betracht. Die Aufzeichnungen sind mindestens wöchentlich zu führen, denn der Arbeitgeber ist verpflichtet, “Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren”.