ME: Pilot-Tarifabschluss 2015 in Böb­lin­gen

Mit dem Tarif­ab­schluss von Böb­lin­gen erhal­ten die Beschäf­tig­ten der Metall– und Elektro-Industrie mit 3,4 Pro­zent ab 01.04.2015 sowie einer Ein­mal­zah­lung von 150 Euro bei einer Gesamt­lauf­zeit von 15 Mona­ten ein deut­li­ches Real­lohn­plus. „Damit sind wir beim Ent­gelt an die abso­lute Grenze des Mög­li­chen gegan­gen“, erklärte Gesamtmetall-Präsident Dr. Rai­ner Dul­ger zum Tarif­ab­schluss für die baden-württembergische Metall– und Elektro-Industrie.

Dies sei nur mög­lich gewe­sen, weil man im Gegen­zug bei der Alters­teil­zeit und bei der Bil­dung die Kern­an­lie­gen durch­ge­setzt habe, betonte Dul­ger wei­ter: „Wir woll­ten die Alters­teil­zeit erhal­ten, sie für die Unter­neh­men ver­ein­fa­chen und einen stär­ke­ren Unter­schied machen zwi­schen den­je­ni­gen, die nicht mehr kön­nen, und denen, die nicht mehr wol­len. Diese Ziele hat der Pilot­ab­schluss von Baden-Württemberg erreicht“.

Statt des von der IG Metall gefor­der­ten Modells der Bil­dungs­teil­zeit haben man faire und sinn­volle Rege­lun­gen gefun­den, so Dul­ger: „Wie von uns vor­ge­schla­gen, haben wir die beste­hen­den Rege­lun­gen zur Bil­dung ange­passt. Dabei gibt es kei­nen Anspruch auf bezu­schusste per­sön­li­che Wei­ter­bil­dung, und erst recht keine erwei­terte Mit­be­stim­mung der Betriebs­räte“. Als Vor­lage soll nach Emp­feh­lung des Gesamtmetall-Vorstandes grund­sätz­lich die in Nordrhein-Westfalen getrof­fene Ver­ein­ba­rung dienen.

Die Eck­punkte des Tarif­ab­schlus­ses 2015

1. Ent­gelt
· Erhö­hung der Ent­gelte um 3,4 Pro­zent zum 01.04.2015
· Für die Monate Januar-März: Ein­mal­zah­lung von ins­ge­samt
150,- Euro
· Künd­bar zum 31.03.2016, Gesamt­lauf­zeit 15 Monate

Erläu­te­rung:
Über die gesamte Lauf­zeit gerech­net stei­gen die Tari­fent­gelte im Durch­schnitt um 3,3 Pro­zent. Im Kalen­der­jahr 2015 stei­gen die Tari­fent­gelte im Ver­gleich zum Vor­jahr (und ent­spre­chend die Kos­ten­be­las­tung der Unter­neh­men) unter Ein­rech­nung der Erhö­hun­gen aus dem Tarif­ver­trag 2013 um 3,6 Prozent.

2. Alters­teil­zeit
· Der Tarif­ver­trag zur Alters­teil­zeit wird wie­der in Kraft gesetzt. Er läuft bis zum 31.12.2021.
· Ins­ge­samt bleibt der Anspruch auf maxi­mal 4 Pro­zent der Beschäf­tig­ten eines Betrie­bes begrenzt.
· Vor­rang bei der Alters­teil­zeit haben dabei beson­ders Belas­tete (bis zu 3 Pro­zent statt bis­lang 2,5 Pro­zent). Auch nicht „beson­ders Belas­tete“ kön­nen in Alters­teil­zeit gehen, aller­dings maxi­mal 2 Pro­zent einer Beleg­schaft, statt bis­lang 2,5 Pro­zent. Beson­ders Belas­tete kön­nen 5 Jahre Alters­teil­zeit machen (frü­hes­tens mit 58 Jah­ren), übrige Beschäf­tigte maxi­mal vier Jahre, frü­hes­tens ab 61 Jah­ren.
· Die Finan­zie­rung der Alters­teil­zeit wird in einem geson­der­ten Tarif­ver­trag gere­gelt, um so die Frage der Rück­stel­lun­gen für die Unter­neh­men rechts­si­cher zu lösen.
· Die Alters­teil­zeit wird auf ein Brut­to­auf­sto­ckungs­mo­dell umge­stellt, was die Berech­nung für die Betriebe deut­lich vereinfacht.

Erläu­te­rung:
Es gibt wei­ter­hin kei­nen Zwang, nicht aus­ge­schöpfte Mit­tel, etwa, weil in einem Unter­neh­men weni­ger als 4 Pro­zent Alters­teil­zeit in Anspruch neh­men, für andere Zwe­cke ver­wen­den zu müssen.

3. Bil­dung
Auf­grund der unter­schied­li­chen Aus­gangs­si­tua­tion in den Tarif­re­gio­nen gilt die Rege­lung aus Nordrhein-Westfalen grund­sätz­lich als Vor­lage für die zu tref­fen­den regio­na­len Vereinbarungen.

· Der Tarif­ver­trag Qua­li­fi­zie­rung wird über­ar­bei­tet und als Tarif­ver­trag Bil­dung wie­der in Kraft gesetzt.
· Die Mit­wir­kungs­rechte des Betriebs­ra­tes im Bereich der per­sön­li­chen beruf­li­chen Wei­ter­bil­dung wer­den gestärkt, ohne dass die Mit­be­stim­mung über das gesetz­li­che Maß hin­aus erwei­tert wird.
· Der Beschäf­tigte hat kei­nen indi­vi­du­ell durch­setz­ba­ren Anspruch auf per­sön­li­che Wei­ter­bil­dung.
· Ein neues Modell wird ver­ein­bart, um Beschäf­tig­ten wäh­rend der Bil­dungs­phase ein ste­ti­ges Ein­kom­men zu schaf­fen. Das Modell ist vom Beschäf­tig­ten sel­ber zu finan­zie­ren, über von ihm ein­ge­zahlte Son­der­zah­lun­gen oder Arbeits­zeit­gut­ha­ben.
· Ein­zel­hei­ten die­ses Bil­dungs­kon­tos sind in einer Bil­dungs­ver­ein­ba­rung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Beschäf­tig­ten zu regeln.

Erläu­te­rung:
Damit gibt es kei­nen indi­vi­du­el­len Anspruch, kei­nen Anspruch auf einen Zuschuss und keine erwei­terte Mit­be­stim­mung der Betriebsräte.